Die auswärtige Unterbringung (Art. 10 Abs. 8 BaySchFG) wird beantragt, da die Abwesenheit vom Ort des gewöhnlichen Aufenthalts* mehr als 12 Stunden beträgt und/oder die benötigte Zeit für das Zurücklegen des Weges zwischen dem Ort des gewöhnlichen Aufenthalts* und der Berufsschule mehr als 3 Stunden beträgt.
* Gewöhnlicher Aufenthalt im Sinn des Art. 10 Abs. 1 BaySchFG setzt einen Aufenthalt von gewisser Dauer oder Regelmäßigkeit voraus und ist an dem Ort, von dem aus tatsächlich und in der Regel die Schule besucht wird. Er wird weder durch Wochenendheimfahrten noch durch Abwesentheit während der Schulferien beseitigt.